Lösung von der Bindungswirkung eines Erbvertrages
Von Dr. Manuela Jorzik
Fachanwältin für Erbrecht und Familienrecht
Veröffentlicht unter: http://www.advogarant.de/Infocenter/Rechtsinfo/Erbrecht/Testament/Aufhebung_Erbvertrag.html
1. Was bedeutet die Bindungswirkung eines Erbvertrages?
Ein Erbvertrag ist ein Vertrag zwischen zwei oder mehreren Personen, in dem zumindest eine Person letztwillige Verfügungen trifft, die - da ein Vertrag vorliegt – nicht einfach von dem Testierenden einseitig geändert werden können. Testamente können von dem Erblasser jederzeit frei widerrufen werden. Gemeinschaftliche Testamente von Ehegatten hingegen können nur zu Lebzeiten beider Ehegatten widerrufen werden. Stirbt ein Ehegatte, so kann der überlebende Ehegatte sogenannte wechselbezügliche Verfügungen nicht mehr widerrufen. Die Bindungswirkung eines Erbvertrages ist am Stärksten.
Durch den Erbvertrag wird der Erblasser zugunsten des Vertragserben gebunden, weil er keine dem
Hinweise von Rechtsanwältin Dr. Manuela Jorzik aus Böblingen
Vorsicht bei Generalvollmachten
Konto- und Generalvollmachten sind dringend erforderlich, wenn der Vollmachtgeber im Alter Hilfe benötigt oder wenn er durch einen Unfall oder eine Krankheit seine Geschäftsfähigkeit verliert. Im Internet findet man zahllose kostenfreie Formulare. Eine Vollmacht zu erteilen, ist somit kinderleicht und auch nur mit geringen Kosten verbunden.
Über die Gefahren, die sowohl auf Seiten des Vollmachtgebers als auch auf Seiten des Bevollmächtigten mit Vollmachten verbunden sind, sind sich die Beteiligten oftmals nicht bewusst.
Immer gekümmert und jetzt muss ich auch noch zahlen?
Die neue europäische ERBRECHTSVERORDNUNG ab 17.08.2015
Bislang wird ein Deutscher grundsätzlich nach deutschem Recht beerbt, auch wenn er seit 50 Jahren in Spanien lebte und dort verstorben ist. Ab dem 17.8.2015 gilt dies nicht mehr!
Ohne dass er etwas regelt und unabhängig davon, ob er von dieser Änderung weiß oder nicht, vererbt er dann nach dem Recht seines gewöhnlichen Aufenthaltsorts.
Erbrecht: häufige Fragen in der Praxis
von Rechtsanwältin Dr. Manuela Jorzik
Fachanwältin für Erbrecht und Familienrecht
Zertifizierte Unternehmensnachfolgeberaterin (zentUma e.V.)
In der erbrechtlichen Beratungspraxis hat sich gezeigt, dass bestimmte Fragen immer wieder gestellt werden.
Die Liste ist nicht vollständig und ersetzt keineswegs ein Gespräch mit dem im Erbrecht geschulten Berater.
1. Ist ein mit dem Computer geschriebenes und eigenhändig unterschriebenes Testament wirksam?
Nein.
Ein mit dem Computer geschriebenes Testament ist zwar besser lesbar, aber nicht wirksam.
Ein privatschriftliches Testament muss nach den gesetzlichen Bestimmungen vollständig handschriftlich abgefasst sein. Es muss also vom ersten bis zum letzten Buchstaben handschriftlich geschrieben werden.
2. Kann man Kinder durch Testament vollständig vom Nachlassvermögen fernhalten?
Nein.
Kinder können enterbt werden. Ihnen steht dann jedoch grundsätzlich ein Pflichttei
Änderung für Erbfälle mit Auslandsbezug
Frau Rechtsanwältin Dr. Manuela Jorzik - Fachanwältin für Familien- und Erbrecht - in der Serie MEISTERLAND SCHÖNBUCH im Magazin PLUSPUNKTE
Das Europäische Parlament hat eine Erbrechtsverordnung erlassen, die ab dem 17.08.201 für alle Todesfälle mit Auslandsbezug gilt. Bislang wurde bei uns nach dem Recht des Heimatstaates des Verstorbenen vererbt. Ab Gültigkeit der neuen Verordnung gilt dann das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts. Nach welchem Recht also in Zukunft vererbt wird, ist abhängig davon, wo der Erblasser im Todesfall tatsächlich seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.