Erbrecht
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Erbrecht

  • Gestaltung von letztwilligen Verfügungen (Testament und Erbvertrag) zur Vermeidung von Erbstreitigkeiten, zum Schutz der Angehörigen und zur Vermeidung von Erbschaftssteuer
  • Vorsorgeplanung für Alter, Krankheit, Unfall (General- und Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen)
  • Prüfung, Beratung und Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge (Gestaltung von Übergabeverträgen oder Estateplanning)
  • Beratung und Gestaltung von Pflichtteilstrategien
  • Gründung, Beratung und Vertretung von Stiftungen
  • Beratung und Vertretung von Erben, Vermächtnisnehmern, Pflichtteilsberechtigten oder Testamentsvollstreckern bei Erbstreitigkeiten
  • Unterstützung bei der Nachlassabwicklung
  • Vertretung in gerichtlichen Verfahren bei Erbstreitigkeiten (Erbscheinverfahren, Teilungsversteigerung, Teilungs-, Vermächtnis- oder Pflichtteilsklagen)
  • Beratung und Vertretung in Erbfällen mit internationalem Bezug (internationales Erbrecht)
  • Testamentsvollstreckung, Beratung von Testamentsvollstreckern
  • Unterstützung des Erben gegen den Testamentsvollstrecker

    Handschriftliches Testament vs. notarielles Testament – was gilt?

    Viele Menschen errichten zuerst ein notarielles Testament und schreiben später noch ein handschriftliches Testament oder einen Nachtrag. Im Erbfall stellt sich dann oft die Frage:

    Hebt das spätere handschriftliche Testament das frühere notarielle vollständig auf?

    Die Antwort lautet: Nein – nicht automatisch.

    Wann das alte Testament weiter gilt

    Ein späteres handschriftliches Testament ändert ein früheres nur dann vollständig, wenn eindeutig erkennbar ist, dass der Erblasser alles neu regeln wollte.
    Fehlt ein klarer Widerruf und werden nur einzelne Vermögenswerte (z. B. Grundstücke) neu verteilt, bleibt das notarielle Testament im Übrigen bestehen.

    Typischer Irrtum

    Begriffe wie „Erbe“ werden im Alltag oft ungenau verwendet. Juristisch gilt:

    • Erbe ist, wer den gesamten Nachlass übernimmt.
    • Wer nur bestimmte Gegenstände erhält, ist meist Vermächtnisnehmer.

    Gerichte prüfen daher

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    Testament: Was bedeutet „Sollte mir und meinem Bruder auf den Reisen etwas passieren“?


    Viele Menschen verfassen ihr Testament in eigenen Worten und glauben, damit alles klar geregelt zu haben. Doch nicht selten gibt es nach dem Tod Streit um den wirklichen Willen des Erblassers. Ein aktueller Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) München hat gezeigt, wie wichtig eindeutige Formulierungen sind.

    Der Fall im Überblick

    Eine Frau setzte in ihrem handschriftlichen Testament fest:
    „Mein letzter Wille: Sollte mir und meinem Bruder auf den Reisen etwas passieren, ist Frau X meine Alleinerbin.“

    Nach dem Tod der Erblasserin und später auch ihres Bruders stellte sich die Frage: Wer wird Erbe? Die im Testament genannte Frau X oder – weil der Bruder zwischenzeitlich nicht zusammen mit der Erblasserin verstorben war – doch die gesetzlichen Erben des Bruders?

    Was hat das Gericht entschieden?

    Das OLG München entschied, dass mit dieser Formulierung keine sofortige Erbei

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    Reicht eine schriftliche Generalvollmacht zur Vertretung in einem Erbscheinsverfahren aus?

    Das OLG Bremen bejahte dies in seiner Entscheidung vom ‌14‌.‌09‌.‌2021‌, 5 W ‌27‌/‌21 und entschied‌:

    Im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins kann sich der Antragsteller vertreten lassen. Hierfür ist eine schriftliche Vollmacht ausreichend. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann bei einem nicht geschäftsfähigen Antragsteller durch einen Vorsorgebevollmächtigten erfolgen.

    Sachverhalt:

    Der in einer Pflegeeinrichtung verstorbene Erblasser hat seine Ehefrau und seine Tochter hinterlassen. Die Ehefrau - die Beteiligte zu 2.) - leidet ausweislich eines Attestes vom ‌30‌.‌04‌.‌2020‌ an einer Parkinson-Demenz (ICD G21.1) und ist nach einer ärztlichen Stellungnahme vom ‌24‌.‌08‌.‌2021‌ deswegen nicht mehr geschäftsfähig. Die Ehefrau hatte am ‌22‌.‌03‌.‌2013‌ eine schriftliche Vorsorgevollmacht errichtet, in der sie den Erblasser, e

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    Entscheidung der Woche

     30.10.2020

    Thema: Beglaubigungen der Vollmachtsurkunde durch die Betreuungsbehörde 

    Die von einer Betreuungsbehörde vorgenommene Beglaubigung einer Vorsorgevollmacht genügt nicht den Anforderungen des § 29 GBO zur Eigentumsumschreibung im Grundbuch.

    Sachverhalt:

    Das Oberlandesgericht Köln hatte folgenden Fall zu entscheiden:

    Herr K errichtete eine Vorsorgevollmacht, in der er einen Bevollmächtigten zur alleinigen Vertretungsbefugnis einsetzte. Zu den Befugnissen des Bevollmächtigten gehört neben der Vertretung im Bereich der Gesundheitsfürsorge und im Bereich von Verträgen, Anträgen und Rechtsstreitigkeiten auch die Vertretung des Vollmachtgebers im Bereich der Vermögenssorge, d.h. in allen Vermögensangelegenheiten einschließlich der Verwaltung des Vermögens, des Erwerbs und der Veräußerung von Vermögen. Weiterhin ist in der Vorsorgevollmacht geregelt worden, dass diese durch den Tod des Vollmachtgebers nich

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    Die Vorsorgevollmacht steht auf dem Prüfstand des Bundesgerichtshofs

    Derzeit bestehen Rechtsunsicherheiten, ob Betreuungsbehörden auch post- bzw. transmortale Vollmachten oder Generalvollmachten öffentlich beglaubigen dürfen. Die Oberlandesgerichte beurteilen die Frage, ob mit einer von der Betreuungsbehörde vorgenommenen Beglaubigung eine Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgen kann, unterschiedlich. Die Oberlandesgerichte Dresden (Beschluss v. 4.8.2010), Naumburg (Beschluss vom 8.11.2013) und Karlsruhe (Beschluss v. 14.9.2015) bejahen dies und – wie oben ersichtlich – verneint das Oberlandesgericht Köln (Beschluss des OLG Köln vom 30.10.2020) dies bei einer Vollmacht über den Tod hinaus.

    Es ist Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt worden.

    Die Betreuungsbehörde darf in ihrer Zuständigkeit nur „Vorsorgevollmachten“ beglaubigen.

    Was unter einer Vorsorgevollmacht zu verstehen ist, ist jedoch nicht eindeutig gesetzlich definiert.

    Darf eine s

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