Ehe- und Familienrecht
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Ehe- und Familienrecht

  • Eheverträge
  • finanzielle Regelungen während der Trennungszeit
  • Scheidungsverfahren auch mit internationalem Bezug
  • Scheidungsfolgevereinbarungen
  • Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens
  • Rückforderung von elterlichen Schenkungen
  • Zugewinnausgleich
  • Gütertrennung
  • Gütergemeinschaft
  • Unterhalt für Kinder, Ehe- oder Lebenspartner
  • Umgangsrecht
  • Sorgerecht

    Mietfreies Wohnen des Kindes in der Immobilie des Vaters verringert den Kindesunterhalt nicht!

    BGH, ‌18‌.‌05‌.‌2022‌, XII ZB ‌325‌/‌20‌

    Der Bundesgerichtshof hat am 18.05.2022 entschieden:

    Sachverhalt:

    Das Kind wohnt mit der Mutter in der Wohnung – die dem Vater gehört.

    Der Vater begehrte die Kürzung des Unterhalts des Kindes nach der Düsseldorfer Tabelle, weil das Kind mietfrei in seinem Anteil der Wohnung lebt.

    Entscheidung:

    Das mietfreie Wohnen hat keinen Einfluss auf die Höhe des Kindesunterhalts.

    Die kostenfreie Zurverfügungstellung von Wohnraum ist vorrangig im unterhaltsrechtlichen Verhältnis zwischen den Eltern auszugleichen.

    Anlage von Altersvorsorgeunterhalt auch in privater Rentenversicherung zulässig

    Ein ge­schie­de­ner Ehe­gat­te kann sei­nen Al­ters­vor­sor­ge­un­ter­halt auch in eine pri­va­te Ren­ten­ver­si­che­rung ein­zah­len.

    Dies hat der Bun­des­ge­richts­hof am 22.09.2021, XII ZB ‌544‌/‌20 entschieden.

    Der Unterhaltsberechtigte ist ins­be­son­de­re im Rah­men des Re­al­split­tings nicht ge­hal­ten, die Zu­wen­dung in einer steu­er­lich be­güns­tig­ten Ren­ten­ver­si­che­rung an­zu­le­gen. Steu­er­li­che Be­lan­ge des Un­ter­halts­pflich­ti­gen spiel­ten bei der Aus­wahl der Al­ters­vor­sor­ge in aller Regel keine Rolle.

    Die geschiedene Ehefrau zahlt in private Rentenversicherung ein

    Geschiedene Ehegatten stritten über den Ausgleich von Steuernachteilen nach Durchführung des sogenannten begrenzten steuerlichen Realsplittings. Die Ehe wurde 2011 geschieden. Laut Scheidungsfolgenvereinbarung hatte sich der Ex-Mann verpflichtet, seiner geschiedenen Ehefrau nach der

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    Entscheidung der Woche:

     

    Mutter obsiegt beim Bundesverfassungsgericht mit Beschwerde gegen ihre Entlassung als Betreuerin ihres Kindes.

    Der Wunsch des Betreuten auf Einsetzung eines Betreuers aus der Familie ist zu berücksichtigen!

     

    Entscheidung: BVerfG, 31.03.2021, 1 BvR 413/20

     

    Leitsatz:

    Dem Schutz der Familie ist auch bei der Bestellung einer Betreuerin Rechnung zu tragen. Art. 6 Abs. 1 GG gebietet eine bevorzugte Berücksichtigung der (nahen) Familienangehörigen jedenfalls dann, wenn eine tatsächlich von familiärer Verbundenheit geprägte engere Bindung besteht.

     

    Sachverhalt:

    Die 1992 geborene Tochter der Beschwerdeführerin (im Folgenden: die Betroffene) leidet an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie. Für sie wurde 2014 eine Betreuung eingerichtet und ihre Mutter, die Beschwerdeführerin, als Betreuerin für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge einschließlich hiermit verbundener Aufenthaltsbestimmung bestellt

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    Entscheidung der Woche:

    Lebenslanger Unterhalt bei Vorliegen von ehebedingten Nachteilen

    Entscheidung: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3.6.2020 – 20 UF 83/19

    Leitsatz:

    Ist der Verdienst des Unterhaltsberechtigten höher als der Durchschnittsverdienst seiner Branche und trägt er nicht ausreichend vor, ist davon auszugehen, dass er keine ehebedingten Nachteile erlitten hat.

    Sachverhalt:

    Die Eheleute streiten über nachehelichen Unterhalt. Die Ehefrau ist gelernte Bürokauffrau, die zuletzt im Jahr 1998 als Sekretärin der Geschäftsführung gearbeitet hat. Während der Ehe ist sie zunächst als Aushilfe und Putzhilfe tätig, bevor sie nach einer Tätigkeit als Schreibkraft weitere Tätigkeiten übernimmt und vollschichtig erwerbstätig wird. Dabei verdient sie rund 3.000 Euro brutto. Gegen die Herabsetzung und Befristung ihres nachehelichen Unterhaltsanspruchs wehrt sie sich ohne Erfolg mit dem Argument, sie habe ehebedingte Nachteile erfahren.

    Bereits die Tatsache, da

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    Corona und seine Auswirkungen auf den Zugewinnausgleich

     

    Der Corona-Virus hat zu deutlichen wirtschaftlichen Verlusten geführt. Wer Aktien besitzt, erleidet zum Teil enorme Kursverluste. Der deutsche Aktienindex DAX hat zeitweise mehr als 30 % verloren. Auch bei Unternehmen und freiberuflichen Praxen/Kanzleien sind je nach Branche erhebliche Wertverluste zu verzeichnen. Einige Unternehmen werden die Krise nicht überleben. Die Auswirkungen auf dem Immobilienmarkt sind noch nicht definitiv festzulegen.

    Jetzt kommt der Stichtag des Zugewinnausgleichs ins Spiel. Im Zugewinnausgleich werden Vermögenswerte bewertet und in die Ausgleichsbilanz einbezogen. Maßgeblich ist der Wert des Vermögensgegenstands zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags. Es wird eine stichtagsbezogene Bewertung vorgenommen.

    Liegt der Stichtag vor Beginn der Pandemie können sich viel höhere Werte ergeben, als bei einem Stichtag nach Ausweitung der Pandemie im März oder April 2020.

    Ist

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