Ehe- und Familienrecht
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Ehe- und Familienrecht

  • Eheverträge
  • finanzielle Regelungen während der Trennungszeit
  • Scheidungsverfahren auch mit internationalem Bezug
  • Scheidungsfolgevereinbarungen
  • Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens
  • Rückforderung von elterlichen Schenkungen
  • Zugewinnausgleich
  • Gütertrennung
  • Gütergemeinschaft
  • Unterhalt für Kinder, Ehe- oder Lebenspartner
  • Umgangsrecht
  • Sorgerecht

Entscheidung der Woche:

Lebenslanger Unterhalt bei Vorliegen von ehebedingten Nachteilen

Entscheidung: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3.6.2020 – 20 UF 83/19

Leitsatz:

Ist der Verdienst des Unterhaltsberechtigten höher als der Durchschnittsverdienst seiner Branche und trägt er nicht ausreichend vor, ist davon auszugehen, dass er keine ehebedingten Nachteile erlitten hat.

Sachverhalt:

Die Eheleute streiten über nachehelichen Unterhalt. Die Ehefrau ist gelernte Bürokauffrau, die zuletzt im Jahr 1998 als Sekretärin der Geschäftsführung gearbeitet hat. Während der Ehe ist sie zunächst als Aushilfe und Putzhilfe tätig, bevor sie nach einer Tätigkeit als Schreibkraft weitere Tätigkeiten übernimmt und vollschichtig erwerbstätig wird. Dabei verdient sie rund 3.000 Euro brutto. Gegen die Herabsetzung und Befristung ihres nachehelichen Unterhaltsanspruchs wehrt sie sich ohne Erfolg mit dem Argument, sie habe ehebedingte Nachteile erfahren.

Bereits die Tatsache, dass die Ehefrau in ihrem zuletzt vor der Ehe ausgeübten Beruf tätig ist, spricht gegen einen ehebedingten Nachteil. Ein Vortrag dazu, dass und wie viel sie ohne Ehe nun mehr verdienen würde, fehlt. Da eine Sekretärin durchschnittlich bei einer 38 Stunden Woche 2.215 – 2.850 Euro monatlich brutto verdient, liegt ihr Verdienst oberhalb des Durchschnittseinkommens. Damit kann davon ausgegangen werden, dass sie ihr voreheliches Vergütungsniveau wieder erreicht hat. Nicht substanziiert dargelegt wurde die Hypothese, sie wäre ohne Ehe Geschäftsführerin geworden. Zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus der damaligen Stelle war dieser Karrieresprung lediglich eine Hoffnung, die Stelle vier Jahre später zu besetzen. Bei der Billigkeitsabwägung war neben der Ehedauer auch der Grad der wirtschaftlichen Verflechtung zu berücksichtigen sowie die Tatsache, dass die Ehefrau in der Lage ist, den vorehelichen Lebensstandard selbst sicherzustellen.

Beraterhinweis:

Bei der Scheidung ist zu klären, wie lange und in welcher Höhe Unterhalt zu zahlen ist.

Dies beurteilen die Ehegatten oftmals sehr unterschiedlich. Im Rahmen der Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des Unterhalts ist der Unterhaltspflichtige für die Tatsachen darlegungs- und beweisbelastet, die für eine Befristung sprechen. Für die Tatsache, dass ehebedingte Nachteile nicht entstanden sind, trifft den Unterhaltsberechtigten aber nach den Regeln zum Beweis negativer Tatsachen die sekundäre Darlegungslast (vgl. Grundsatzentscheidung BGH NJW 2010, 1813).

Das bedeutet: Der Ehegatte, der durch die Betreuung der gemeinsamen Kinder in seiner Erwerbsbiographie Nachteile erlitten hat, muss konkret und nachvollziehbar vortragen, worin die Erwerbsnachteile bestehen. Wenn man in dem Beruf nach der Trennung wieder arbeitet, den man vor der Geburt der Kinder ausgeübt hat, wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass kein Nachteil entstanden ist mit der Folge, dass der Unterhalt herabgesetzt und befristet werden kann. Wer einen Nachteil geltend macht, muss z.B. auf Personen im Unternehmen verweisen, mit denen man gearbeitet hat und die einen vergleichbaren Stand gehabt haben, und heute eine viel bessere Position ausüben. Es reichen keine Allgemeinplätze wie vom Tellerwäscher zum Millionär, sondern konkreter belegbarer Vortrag.

Die Darlegungslast (= die Obliegenheit, Tatsachen, die für das Vorliegen eines ehebedingten Nachteils sprechen, darzulegen) - trägt der Unterhaltsberechtigte. Die Beweislast hingegen trägt der Unterhaltspflichtige. Fehlt ein konkreter Vortrag, scheitert der Unterhaltsberechtigte.

Wichtig ist, sich rechtlich durch einen Spezialisten beraten zu lassen und die Fakten zu sammeln.

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