Handschriftliches Testament vs. notarielles Testament – was gilt?
Viele Menschen errichten zuerst ein notarielles Testament und schreiben später noch ein handschriftliches Testament oder einen Nachtrag. Im Erbfall stellt sich dann oft die Frage:
Hebt das spätere handschriftliche Testament das frühere notarielle vollständig auf?
Die Antwort lautet: Nein – nicht automatisch.
Wann das alte Testament weiter gilt
Ein späteres handschriftliches Testament ändert ein früheres nur dann vollständig, wenn eindeutig erkennbar ist, dass der Erblasser alles neu regeln wollte.
Fehlt ein klarer Widerruf und werden nur einzelne Vermögenswerte (z. B. Grundstücke) neu verteilt, bleibt das notarielle Testament im Übrigen bestehen.
Typischer Irrtum
Begriffe wie „Erbe“ werden im Alltag oft ungenau verwendet. Juristisch gilt:
- Erbe ist, wer den gesamten Nachlass übernimmt.
- Wer nur bestimmte Gegenstände erhält, ist meist Vermächtnisnehmer.
Gerichte prüfen daher
Testament: Was bedeutet „Sollte mir und meinem Bruder auf den Reisen etwas passieren“?
Viele Menschen verfassen ihr Testament in eigenen Worten und glauben, damit alles klar geregelt zu haben. Doch nicht selten gibt es nach dem Tod Streit um den wirklichen Willen des Erblassers. Ein aktueller Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) München hat gezeigt, wie wichtig eindeutige Formulierungen sind.
Der Fall im Überblick
Eine Frau setzte in ihrem handschriftlichen Testament fest:
„Mein letzter Wille: Sollte mir und meinem Bruder auf den Reisen etwas passieren, ist Frau X meine Alleinerbin.“
Nach dem Tod der Erblasserin und später auch ihres Bruders stellte sich die Frage: Wer wird Erbe? Die im Testament genannte Frau X oder – weil der Bruder zwischenzeitlich nicht zusammen mit der Erblasserin verstorben war – doch die gesetzlichen Erben des Bruders?
Was hat das Gericht entschieden?
Das OLG München entschied, dass mit dieser Formulierung keine sofortige Erbei
Mietfreies Wohnen des Kindes in der Immobilie des Vaters verringert den Kindesunterhalt nicht!
BGH, 18.05.2022, XII ZB 325/20
Der Bundesgerichtshof hat am 18.05.2022 entschieden:
Sachverhalt:
Das Kind wohnt mit der Mutter in der Wohnung – die dem Vater gehört.
Der Vater begehrte die Kürzung des Unterhalts des Kindes nach der Düsseldorfer Tabelle, weil das Kind mietfrei in seinem Anteil der Wohnung lebt.
Entscheidung:
Das mietfreie Wohnen hat keinen Einfluss auf die Höhe des Kindesunterhalts.
Die kostenfreie Zurverfügungstellung von Wohnraum ist vorrangig im unterhaltsrechtlichen Verhältnis zwischen den Eltern auszugleichen.
Anlage von Altersvorsorgeunterhalt auch in privater Rentenversicherung zulässig
Ein geschiedener Ehegatte kann seinen Altersvorsorgeunterhalt auch in eine private Rentenversicherung einzahlen.
Dies hat der Bundesgerichtshof am 22.09.2021, XII ZB 544/20 entschieden.
Der Unterhaltsberechtigte ist insbesondere im Rahmen des Realsplittings nicht gehalten, die Zuwendung in einer steuerlich begünstigten Rentenversicherung anzulegen. Steuerliche Belange des Unterhaltspflichtigen spielten bei der Auswahl der Altersvorsorge in aller Regel keine Rolle.
Die geschiedene Ehefrau zahlt in private Rentenversicherung ein
Geschiedene Ehegatten stritten über den Ausgleich von Steuernachteilen nach Durchführung des sogenannten begrenzten steuerlichen Realsplittings. Die Ehe wurde 2011 geschieden. Laut Scheidungsfolgenvereinbarung hatte sich der Ex-Mann verpflichtet, seiner geschiedenen Ehefrau nach der
Reicht eine schriftliche Generalvollmacht zur Vertretung in einem Erbscheinsverfahren aus?
Das OLG Bremen bejahte dies in seiner Entscheidung vom 14.09.2021, 5 W 27/21 und entschied:
Im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins kann sich der Antragsteller vertreten lassen. Hierfür ist eine schriftliche Vollmacht ausreichend. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann bei einem nicht geschäftsfähigen Antragsteller durch einen Vorsorgebevollmächtigten erfolgen.
Sachverhalt:
Der in einer Pflegeeinrichtung verstorbene Erblasser hat seine Ehefrau und seine Tochter hinterlassen. Die Ehefrau - die Beteiligte zu 2.) - leidet ausweislich eines Attestes vom 30.04.2020 an einer Parkinson-Demenz (ICD G21.1) und ist nach einer ärztlichen Stellungnahme vom 24.08.2021 deswegen nicht mehr geschäftsfähig. Die Ehefrau hatte am 22.03.2013 eine schriftliche Vorsorgevollmacht errichtet, in der sie den Erblasser, e



