Gefahren beim Formulieren von privatschriftlichen Testamenten:
Gemeinsamer Tod: Was ist darunter zu verstehen?
Eheleute haben in einem gemeinschaftlichen Testament wie folgt formuliert:
Wir setzen uns hiermit gegenseitig als Erben unseres Nachlasses ein. Das der Überlebende alleinige Erbe ist und frei verfügen kann, mit einer Ausnahme für Frau XY, die mietfrei und ein lebenslanges Wohnrecht besitzt. Bei einem gemeinsamen Tod setzen wir unsere Kinder A, B, C und D als Erben ein. ...".
Die Eheleute waren starben nicht gleichzeitig, sondern nacheinander gestorben.
Entscheidung des OLG Brandenburg vom 31.01.2019, 3 W 37/18
Auslegung eines Ehegattentestaments
Haben Ehegatten sich gegenseitig als Erben eingesetzt und "bei einem gemeinsamen Tod" ihre Kinder, so ist dies auszulegen, dass die Kinder auch in dem Fall als Schlusserben eingesetzt sein sollen, dass die Ehegatten nicht gleichzeitig, sondern nacheinander versterben.
Sachverhalt:
De
Keine Schenkungsteuer bei gemeinsamer Luxus-Kreuzfahrt
Entscheidung: Finanzgericht Hamburg, Urt. v. 12.6.2018 – 3 K 77/17, ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1
Leitsatz
- Wird unter Kostenübernahme ein echter Vertrag zugunsten Dritter geschlossen (hier: Buchung einer gemeinsamen Luxusreise), ist die Verschaffung des eigenen Forderungsrechts im Valutaverhältnis nur dann eine freigebige Zuwendung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, wenn das Forderungsrecht für den Dritten rechtlich und tatsächlich frei verfügbar ist. Das Forderungsrecht des Dritten ist regelmäßig nicht rechtlich und tatsächlich frei verfügbar, wenn nach der Abrede im Valutaverhältnis die Leistung lediglich im Rahmen eines gemeinsamen Konsums erbracht werden soll (hier: allein bei Reisebegleitung).
- Wird die Leistung im Vollzugsverhältnis tatsächlich an den Dritten erbracht (hier: Durchführung einer gemeinsamen Luxusreise), kann im Valutaverhältnis eine freigebige Zuwendung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nur darin
Wer hat die Kosten für ein Privatgutachten zur Ermittlung des Verkehrswertes einer Immobilie bei Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs zu tragen?
Entscheidung: OLG Köln, 16.04.2018, 17 W 39/18
Leitsatz:
Gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten auf Verlangen Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen. Dem Pflichtteilsberechtigten kann darüber hinaus verlangen, dass der Wert des einer Immobilie ermittelt wird. Die Ermittlung des Verkehrswertes erfolgt durch ein Gutachten eines unparteiischen und unabhängigen Sachverständigen. Die dafür anfallenden Kosten fallen dem Nachlass zur Last, § 2314 Abs. 2 BGB, und sind folglich Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe trägt diese Kosten und ist vorschusspflichtig.
Daher kommt eine Erstattung dieser Gutachterkosten bei der Kostenausgleichung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens nicht in Betracht.
Sachverhalt:
Der Pflichtteilsberechtigte verklagte den Erben auf Zahlung
Was Erben im Todesfall wissen sollten!
1. Testamente sind abzuliefern!
Finden Sie in den Unterlagen des Verstorbenen ein Testament oder ein Schriftstück, das ein Testament sein könnte? Oder haben Sie ein Testament zur Verwahrung erhalten? Dann sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich beim zuständigen Nachlassgericht abzuliefern. Das Nachlassgericht ist das Amtsgericht des Ortes, in dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Ist ein Testament bei Gericht oder einem Notar hinterlegt oder beim Zentralen Testamentsregister registriert, dann haben Sie nichts zu veranlassen. Das Nachlassgericht wird von Amtswegen informiert.
2. Wie erfahre ich, dass ich Erbe geworden bin?
Das Nachlassgericht eröffnet das amtlich verwahrte oder abgelieferte Testament oder den Erbvertrag und es informiert die Beteiligten, insbesondere die Erben und Pflichtteilsberechtigten von dem sie betreffenden Inhalt.
3. Wann fällt die Erbschaft an?
Die Erbschaft fällt an Sie als Erbe
Lösung von der Bindungswirkung eines Erbvertrages
Von Dr. Manuela Jorzik
Fachanwältin für Erbrecht und Familienrecht
Veröffentlicht unter: http://www.advogarant.de/Infocenter/Rechtsinfo/Erbrecht/Testament/Aufhebung_Erbvertrag.html
1. Was bedeutet die Bindungswirkung eines Erbvertrages?
Ein Erbvertrag ist ein Vertrag zwischen zwei oder mehreren Personen, in dem zumindest eine Person letztwillige Verfügungen trifft, die - da ein Vertrag vorliegt – nicht einfach von dem Testierenden einseitig geändert werden können. Testamente können von dem Erblasser jederzeit frei widerrufen werden. Gemeinschaftliche Testamente von Ehegatten hingegen können nur zu Lebzeiten beider Ehegatten widerrufen werden. Stirbt ein Ehegatte, so kann der überlebende Ehegatte sogenannte wechselbezügliche Verfügungen nicht mehr widerrufen. Die Bindungswirkung eines Erbvertrages ist am Stärksten.
Durch den Erbvertrag wird der Erblasser zugunsten des Vertragserben gebunden, weil er keine dem