Erbrecht
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Erbrecht

  • Gestaltung von letztwilligen Verfügungen (Testament und Erbvertrag) zur Vermeidung von Erbstreitigkeiten, zum Schutz der Angehörigen und zur Vermeidung von Erbschaftssteuer
  • Vorsorgeplanung für Alter, Krankheit, Unfall (General- und Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen)
  • Prüfung, Beratung und Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge (Gestaltung von Übergabeverträgen oder Estateplanning)
  • Beratung und Gestaltung von Pflichtteilstrategien
  • Gründung, Beratung und Vertretung von Stiftungen
  • Beratung und Vertretung von Erben, Vermächtnisnehmern, Pflichtteilsberechtigten oder Testamentsvollstreckern bei Erbstreitigkeiten
  • Unterstützung bei der Nachlassabwicklung
  • Vertretung in gerichtlichen Verfahren bei Erbstreitigkeiten (Erbscheinverfahren, Teilungsversteigerung, Teilungs-, Vermächtnis- oder Pflichtteilsklagen)
  • Beratung und Vertretung in Erbfällen mit internationalem Bezug (internationales Erbrecht)
  • Testamentsvollstreckung, Beratung von Testamentsvollstreckern
  • Unterstützung des Erben gegen den Testamentsvollstrecker

Erbrecht: häufige Fragen in der Praxis

von Rechtsanwältin Dr. Manuela Jorzik
Fachanwältin für Erbrecht und Familienrecht
Zertifizierte Unternehmensnachfolgeberaterin (zentUma e.V.)

In der erbrechtlichen Beratungspraxis hat sich gezeigt, dass bestimmte Fragen immer wieder gestellt werden.
Die Liste ist nicht vollständig und ersetzt keineswegs ein Gespräch mit dem im Erbrecht geschulten Berater.

1. Ist ein mit dem Computer geschriebenes und eigenhändig unterschriebenes Testament wirksam?

Nein.
Ein mit dem Computer geschriebenes Testament ist zwar besser lesbar, aber nicht wirksam.
Ein privatschriftliches Testament muss nach den gesetzlichen Bestimmungen vollständig handschriftlich abgefasst sein. Es muss also vom ersten bis zum letzten Buchstaben handschriftlich geschrieben werden.

2. Kann man Kinder durch Testament vollständig vom Nachlassvermögen fernhalten?

Nein.
Kinder können enterbt werden. Ihnen steht dann jedoch grundsätzlich ein Pflichtteilsrecht zu. Der Pflichtteil ist die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil kann nur unter ganz besonderen Voraussetzungen (z.B. schwere Straftaten gegen den Erblasser) entzogen werden.

3. Müssen Schenkungen an Kindern beim Erb – oder Pflichtteil angerechnet werden?

Nein.
Es sei denn, bei der Schenkung ist eine solche Anrechnung ausdrücklich vorgesehen worden.

4. Erbt mein Ehegatte alles, wenn ich sterbe?

Nein.
Wenn kein Testament errichtet worden ist, dann tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge ein.
Sind Kinder vorhanden, so erben der überlebende Ehegatte und die Kinder gemeinsam. Der überlebende Ehegatte bildet zusammen mit den Kindern eine Erbengemeinschaft, in der sie sich einigen müssen über die Verwaltung, Aufteilung und Verwertung des Nachlasses. Streitigkeiten können so vorprogrammiert sein.
Sind keine Kinder vorhanden, so erbt der überlebende Ehegatte neben den Eltern und deren Kindern (d.h. Geschwister des Verstorbenen) bzw. Großeltern und bildet mit diesen eine Erbengemeinschaft.

5. Spielt der Güterstand, in dem die Eheleute lebten, im Erbfall eine Rolle?

Ja.
Lebten die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so erhöht sich der gesetzliche Erbteil um ein Viertel der Erbschaft. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erbt demnach der überlebende Ehegatte neben Kindern die Hälfte des Nachlasses.
Bei der Gütertrennung ist die Höhe des Erbteils abhängig von der Anzahl der Kinder: Bei einem Kind erbt er die Hälfte des Nachlasses, bei zwei Kindern ein Drittel und bei drei und mehr Kindern nur ein Viertel.
Es gibt auch Unterschiede in der Erbschaftssteuerbelastung. Bei der Gütertrennung droht eine höhere Erbschaftssteuer. Wenn ein Ehegatte verstirbt, dann erbt derzeit der überlebende Ehegatte 500.000 € steuerfrei. Bei der Zugewinngemeinschaft ist zusätzlich steuerfrei der dem überlebenden Ehegatten zustehende Zugewinnausgleichsanspruch gegenüber dem verstorbenen Ehepartner.

6. Endet das Mietverhältnis automatisch bei Tod des Mieters?

Nein.
Sowohl der Erbe als auch der Vermieter sind berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters.
Hat der Erblasser den Mietvertrag alleine unterzeichnet, so können folgende Mitbewohner bei seinem Tod in das Mietverhältnis eintreten: der Ehegatte, der Lebenspartner, die Kinder des Erblassers und andere Familienangehörige des Erblassers.
Hat einer der oben aufgezählten Mitbewohner den Mietvertrag mitunterzeichnet, so kann er das Mietverhältnis weiter fortsetzen.
In diesen Fällen kann der Vermieter nicht kündigen.

7. Wird bei Immobilien für die Berechnung der Erbschaftsteuer der Einheitswert zugrunde gelegt?

Nein.
Es wird der tatsächliche Verkehrswert der Immobilie für die Berechnung der Erbschaftsteuer zugrunde gelegt.

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