Erbrecht
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Erbrecht

  • Gestaltung von letztwilligen Verfügungen (Testament und Erbvertrag) zur Vermeidung von Erbstreitigkeiten, zum Schutz der Angehörigen und zur Vermeidung von Erbschaftssteuer
  • Vorsorgeplanung für Alter, Krankheit, Unfall (General- und Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen)
  • Prüfung, Beratung und Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge (Gestaltung von Übergabeverträgen oder Estateplanning)
  • Beratung und Gestaltung von Pflichtteilstrategien
  • Gründung, Beratung und Vertretung von Stiftungen
  • Beratung und Vertretung von Erben, Vermächtnisnehmern, Pflichtteilsberechtigten oder Testamentsvollstreckern bei Erbstreitigkeiten
  • Unterstützung bei der Nachlassabwicklung
  • Vertretung in gerichtlichen Verfahren bei Erbstreitigkeiten (Erbscheinverfahren, Teilungsversteigerung, Teilungs-, Vermächtnis- oder Pflichtteilsklagen)
  • Beratung und Vertretung in Erbfällen mit internationalem Bezug (internationales Erbrecht)
  • Testamentsvollstreckung, Beratung von Testamentsvollstreckern
  • Unterstützung des Erben gegen den Testamentsvollstrecker

Neue Düsseldorfer Tabelle ab dem 1. Januar 2018

von Rechtsanwältin Dr. Manuela Jorzik, Fachanwältin für Familienrecht

Minderjährige Trennungskinder haben ab dem 1. Januar 2018 Anspruch auf höheren Unterhalt. Die neue "Düsseldorfer Tabelle"  ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten.

 

Erstmals seit zehn Jahren werden auch die Einkommensgruppen angehoben. Die Tabelle beginnt daher ab dem 1. Januar 2018 mit einem bereinigten Nettoeinkommen bis 1900 Euro, statt bisher bis 1500 Euro und endet bei 5500 Euro, statt bisher bei 5100 Euro.

Die Unterhaltssätze steigen je nach Alter des Kindes und Einkommensgruppe des Unterhaltspflichtigen um sechs bis zwölf Euro im Monat. Der Mindestunterhalt beträgt ab dem 1. Januar 2018 für Kinder der ersten Altersstufe (0 bis 5 Jahre) 348 Euro statt bisher 342 Euro. Für Kinder der zweiten Altersstufe (6 bis 11) sind es dann 399 Euro statt bisher 393 Euro und für Kinder der dritten Altersstufe (12 bis 17) 467 Euro statt bisher 460 Euro.

 

Ab dem 1. Januar 2018 gibt es 2 Euro mehr Kindergeld

Achtung: Oftmals ist als bisher zu zahlen

Warum kann es sein, dass eventuell weniger Unterhalt zu zahlen ist?

Es erhöht sich zwar der Mindestunterhalt bei einem Einkommen bis 1.500 Euro, aber für alle Unterhaltspflichtigen (also diejenigen, die Unterhalt zu zahlen haben) mit höherem Einkom-men sinken die tatsächlichen Zahlbeträge. Bei ansonsten gleichbleibenden Verhältnissen führt die neue Düsseldorfer Tabelle in diesen Fällen zu einer niedrigeren Unterhaltsverpflichtung.

Gegenüber den Zahlbeträgen für 2017 ergeben sich daher folgende Veränderungen (Das Minuszeichen bedeutet, dass weniger Unterhalt zu zahlen ist):

Beispiel für die Reduzierung der Unterhaltszahlungen:

Beträgt der Tabellenunterhalt für ein 12-jähriges Kind 514 Euro, sind 50 Prozent des Kinder-geldes 2018 (=97 Euro) abzuziehen.
Der Unterhaltspflichtige müsste nunmehr einen Kindesunterhalt von 417 Euro. In 2017 wa-ren noch 433 Euro. Es sind also 16 Euro weniger zu zahlen. Lag das Einkommen des Unterhaltspflichtigen 2017 über 5101 Euro, wurde der Unterhalt nach Einzelfall ermittelt. Ab 2018 liegt diese Grenze ab 5501 Euro. Die Bedarfssätze für die volljährigen Kinder sind gleichgeblieben. Der zu zahlende Unterhalt reduziert sich jedoch um die Erhöhung des Kindergeldes. Es sind also jeweils 2 Euro weniger Unterhalt zu zahlen.

Kann ich den Unterhalt einfach so reduzieren?

Einer Änderung der Richtsätze der Düsseldorfer Tabelle liegt immer auch eine der Änderung der zur Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse zugrunde. Ob diese Veränderungen eine Anpassung bestehender Titel erfordern, lässt sich nicht allge-mein beantworten, sondern wird für jeden Einzelfall aufgrund der aktuell maßgeblichen Verhältnisse zu prüfen sein.

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