Ehe- und Familienrecht
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Ehe- und Familienrecht

  • Eheverträge
  • finanzielle Regelungen während der Trennungszeit
  • Scheidungsverfahren auch mit internationalem Bezug
  • Scheidungsfolgevereinbarungen
  • Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens
  • Rückforderung von elterlichen Schenkungen
  • Zugewinnausgleich
  • Gütertrennung
  • Gütergemeinschaft
  • Unterhalt für Kinder, Ehe- oder Lebenspartner
  • Umgangsrecht
  • Sorgerecht

Versorgungsausgleichskasse nimmt Betrieb auf

Von Rechtsanwältin Dr. Manuela Jorzik
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht

Ab April 2010 hat die neue Versorgungsausgleichskasse ihren Betrieb aufgenommen. Sie ist eine Pensionskasse, die unter Federführung der Allianz Leben in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit gegründet worden ist.
Die Gründer sind 38 Lebensversicherer, die mehr als 80 % der Kapitalanlagen der Versicherungsbranche abdecken. In die Versorgungsausgleichskasse können zukünftig nach einer Scheidung die Betriebsrentenansprüche des ausgleichsberechtigten Ehepartners fließen.

Hintergrund

Nach der Reform des Versorgungsausgleichs werden Betriebsrentenansprüche nunmehr unmittelbar in den jeweiligen Betriebsrentensystemen geteilt. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber des ausgleichspflichtigen Ehepartners den ausgleichsberechtigten Ehegatten in sein Versorgungssystem aufnehmen (interne Teilung). Jedoch kann unter bestimmten Voraussetzungen der Arbeitgeber des ausgleichspflichtigen Ehepartners bestimmen, dass der anteilige Betriebsrentenanspruch ausgezahlt wird (externe Teilung). Von diesem Wahlrecht hat z.B. die Unterstützungskasse der IBM Gebrauch gemacht. Bei Auszahlung kann der ausgleichsberechtigte Ehepartner entscheiden, in welche andere – bestimmte Anforderungen genügende – Alterssicherung der Kapitalbetrag fließen soll. So kann der Betrieb z.B. zur Auffüllung in die bereits bestehende Riester-Rente oder in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt werden. Trifft der Ehepartner keine Wahl, so wird automatisch in die neue Versorgungsausgleichskasse gezahlt.

Diese zahlt dann eine monatliche Zusatzrente im Alter ab der Vollendung des 60. Lebensjahres. Die Versorgungsausgleichskasse sichert einen Garantiezins zu und beteiligt den Versicherungsnehmer an den Überschüssen.
Die Einzahlung des Ausgleichswerts ist steuerlich neutral. Für die Versorgung gelten im Wesentlichen die Vorgaben des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (Riesterverträge). Die neue Versorgungsausgleichskasse ist zudem Pflichtmitglied beim Sicherungsfond „Protektor“ und damit gegen Insolvenzrisiken geschützt.
Detaillierte Informationen finden Sie unter www.versorgungsausgleichskasse.de.

Empfehlung

Hat ein Versorgungsträger die externe Teilung verlangt, so sollten Sie mit Ihrem Anwalt oder einem Rentenberater unbedingt besprechen, in welche Altersanlage diese Zahlung erfolgen soll, bevor durch Ihre Untätigkeit die Zahlung automatisch in die Versorgungsausgleichskasse fließt. Es ist genau abzuwägen zwischen den Vor- und Nachteilen. Zu bedenken sind, dass das Anrecht in der Versorgungsausgleichskasse weder übertragbar, verleihbar noch veräußerbar ist; es darf vor Rentenbeginn nicht verwertet werden.
Eine Fortführung der Versicherung durch eigene Beiträge ist nicht zulässig, d.h. sie ist nicht ausbaufähig.

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