Unternehmensnachfolge
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Unternehmensnachfolgeberatung:

  • Verhinderung der Zerschlagung des Unternehmens (des Lebenswerks)
  • auch Entwicklung von Konzepten zur Unternehmensweitergabe
  • Berücksichtigung der familiären Verhältnisse
  • finanzielle Absicherung des Übergebers bei lebzeitigen Übertragungen
  • Vorsehen von Ausgleichsregelungen der übrigen nahen Angehörigen
  • Maßnahmen zur Vermeidung von Streit unter den Erben
  • Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen
  • Steuerplanung
  • Abstimmung mit den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen und Gesellschaftsverträgen
  • Beratung und Gestaltung von Unternehmervorsorgevollmachten

Worüber muss ein GmbH-Gesellschafter für die Berechnung des Unterhalts Auskunft erteilen und welche Unterlagen muss er vorlegen, wenn er an einer GmbHG beteiligt ist?

 

Muss er nur Angaben über die Höhe der Ausschüttung Auskunft erteilen oder auch Gesellschaftsverträge und Gesellschafterbeschlüsse vorlegen?

Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht Düsseldorf beschäftig und differenziert danach, ob der Gesellschafter ein sog. beherrschender Gesellschafter oder nicht ist.:

Eine Auskunft eines Unterhaltsschuldners ist nur vollständig erteilt, wenn nicht nur die gesamten Einnahmen, sondern auch die damit zusammenhängenden Ausgaben (getrennt nach der jeweiligen Einkommensart) niedergeschrieben werden. Grundsätzlich können zwar von GmbH-Gesellschaftern nur Angaben über die Höhe der Ausschüttung verlangt werden, da diese allein eine unterhaltsrechtliche Einnahme darstellt. Anders liegt die Sachlage allerdings, wenn es sich bei dem Gesellschafter um einen sog. beherrschenden Gesellschafter handelt. Soweit der Gesellschafter/Mitgesellschafter danach auch die Gewinnermittlung (Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft) in der Auskunft darzustellen hat, muss er grundsätzlich (neben der Bilanz einschließlich Gewinn- und Verlustrechnung) auch die Gesellschaftsverträge bzw. die Gesellschafterbeschlüsse, die die Gewinnverteilung unter den Gesellschaften regeln, vorlegen.

Beschluss des OLG Dresden vom 29.08.2019, Az.: 20 WF 728/19

 

 

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