Ehe- und Familienrecht
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Ehe- und Familienrecht

  • Eheverträge
  • finanzielle Regelungen während der Trennungszeit
  • Scheidungsverfahren auch mit internationalem Bezug
  • Scheidungsfolgevereinbarungen
  • Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens
  • Rückforderung von elterlichen Schenkungen
  • Zugewinnausgleich
  • Gütertrennung
  • Gütergemeinschaft
  • Unterhalt für Kinder, Ehe- oder Lebenspartner
  • Umgangsrecht
  • Sorgerecht

Patientenverfügungen wegen Corona anzupassen?

Viele Menschen haben Angst, dass sie bei einer Erkrankung mit Covid 19 aufgrund einer Patientenverfügung nicht künstlich beatmet werden.
Bitte überprüfen Sie, wie die Formulierungen in Ihrer Patientenverfügung abgefasst sind.

Regelmäßig sind die Patientenverfügungen so formuliert, dass sich das Verbot einer künstlichen Beatmung auf einen voraussichtlich unabwendbaren tödlichen Verlauf einer Krankheit bezieht (wie bei einer Krebserkrankung im fortgeschrittenen Stadium).
Eine Behandlung wegen Covit-19 ist zumeist eine vorübergehende künstliche Beatmung, die auf eine völlige Heilung der Lungenentzündung abzielt. Daher findet das in den Patientenverfügung erfasste Verbot der künstlichen Beatmung auf die Covid-19-Fälle regelmäßig keine Anwendung.
Wenn Sie sicher sein wollen, dass Sie in diesen Fällen künstlich beatmet werden, können Sie Ihre Patientenverfügung auch um diesen Punkt ausdrücklich ergänzen.
Die Patientenverfügung ist grundsätzlich nicht formbedürftig, d.h. sie ist weder notariell zu beurkunden noch öffentlich zu beglaubigen.

Empfehlenswert ist jedoch, die Patientenverfügung schriftlich abzufassen. Daher können Sie in einem separaten Schriftstück eine ausdrückliche Regelung über die Behandlung im Falle der Erkrankung mit Covid-19 erstellen oder eine bestehende Verfügung um diesen Punkt ergänzen und neu unterschreiben.
Wenn Sie aber auch in diesen Fällen eine künstliche Beatmung inklusive Intubation nicht wünschen, dann müssen Sie dies besonders regeln und z.B. die bestehende Patientenverfügung um dieses erweiterte Verbot ergänzen.

 

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