Ehe- und Familienrecht
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Ehe- und Familienrecht

  • Eheverträge
  • finanzielle Regelungen während der Trennungszeit
  • Scheidungsverfahren auch mit internationalem Bezug
  • Scheidungsfolgevereinbarungen
  • Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens
  • Rückforderung von elterlichen Schenkungen
  • Zugewinnausgleich
  • Gütertrennung
  • Gütergemeinschaft
  • Unterhalt für Kinder, Ehe- oder Lebenspartner
  • Umgangsrecht
  • Sorgerecht
Jan 10 2010

Die Erbrechtsreform

von Rechtsanwältin Dr. Manuela Jorzik
Fachanwältin für Erbrecht und Familienrecht

Dieser Artikel ist als Pressemitteilung veröffentlicht:
http://www.openpr.de/news/428746.html

Am 1. Januar 2010 ist das neue Erbrecht in Kraft getreten. Der Deutsche Bundestag hat die Reform im Juli 2009 verabschiedet, nachdem das Bundeskabinett am 30. Januar 2008 eine Reform des Erbrechts beschlossen hatte. Diese Reform hat verschiedene Veränderungen mit sich gebracht.

Erweiterung der Testierfreiheit des Erblassers

Mit der Reform sollen die Deutschen mehr Freiheiten bei der Gestaltung ihres Testaments bekommen. Bisher konnte grundsätzlich bei einer Schenkung zu Lebzeiten, z.B. von einem Elternteil an das Kind, nur bei der Zuwendung selbst bestimmt werden, dass bei einer Erbauseinandersetzung insofern eine Ausgleichung unter den Geschwistern zu erfolgen hat oder diese auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Eine solche Ausgleichung oder Anrechnung ist jetzt auch nachträglich durch eine Verfügung von Todes wegen zulässig. Die Testierfreiheit des Erblassers wird dadurch gestärkt. So vermag er etwa auf geänderte Verhältnisse zu reagieren: Der Pflichtteil eines sich als undankbar erweisenden Kindes kann nachträglich durch vorherige Schenkungen reduziert werden. Im Pflichtteilsrecht werden Schenkungen, die innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall den Nachlass verringert haben, nicht mehr nach dem „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ beurteilt, d.h. volle Berücksichtigung, wenn die 10 Jahre noch nicht abgelaufen sind und keine Berücksichtigung nach Ablauf der 10 Jahren. Die Reform sieht nun vor, dass die Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurückliegt. Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll, im zweiten Jahr nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw. berücksichtigt. Damit wird sowohl dem Erben als auch dem Erblasser mehr Planungssicherheit eingeräumt.

Stundung der Pflichtteilansprüche

Jetzt kann jeder Erbe eines Unternehmens oder eines Eigenheimes die Stundung des Pflichtteilsanspruches verlangen. Bisher ist dies nur pflichtteilsberechtigten Erben vorbehalten gewesen. Dadurch sollen Familieneigenheime oder Unternehmen besser geschützt werden vor der Gefahr des Verkaufs oder der Zerschlagung.

Angehörigen-Pflege wird stärker anerkannt

Zwei Drittel aller Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt. Über die finanzielle Berücksichtigung der Pflegeleistungen wird jedoch selten gesprochen. Trifft der Erblasser auch in seinem Testament keine Ausgleichsregelung, ging der pflegende Angehörige  oftmals leer aus. Nunmehr erhält jeder gesetzliche Erbe einen Ausgleich für Pflegeleistungen und zwar auch dann, wenn er während der Pflege ein berufliches Einkommen hatte. Die Bewertung der Pflegeleistungen orientiert sich an der gesetzlichen Pflegeversicherung.

Zusammenfassung:

Bestehende Testamente sollten im Hinblick auf die Reform überprüft und eventuell angepasst werden. Dies gilt vor allem für die nunmehr eröffnete Möglichkeit bereits vorgenommene Schenkungen zu berücksichtigen sowie für die Pflege von nahen Angehörigen.

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