Ehe- und Familienrecht
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Ehe- und Familienrecht

  • Eheverträge
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  • Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens
  • Rückforderung von elterlichen Schenkungen
  • Zugewinnausgleich
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  • Gütergemeinschaft
  • Unterhalt für Kinder, Ehe- oder Lebenspartner
  • Umgangsrecht
  • Sorgerecht

Sowohl die Mutter als auch der Vater haben einen Anspruch auf Herausgabe des Kinderreisepasses gegenüber dem anderen, wenn sie den Reisepass für die Ausübung des Umgangs- oder des Personensorgerechts benötigen!

Beschluss des BGH vom ‌27‌.‌03‌.‌2019‌, Az.: XII ZB ‌345‌/‌18‌

Leitsatz der Entscheidung:

Der personensorgeberechtigte Elternteil hat wie auch der umgangsberechtigte Elternteil in entsprechender Anwendung der §§ 1632 Abs. 1, 1684 Abs. 2 BGB grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe des Kinderreisepasses. Der Herausgabeanspruch besteht nur insoweit, als der berechtigte Elternteil für die Ausübung seines Rechts den Kinderreisepass benötigt.

Sachverhalt:

Die beteiligten Eltern streiten um die Herausgabe eines Kinderreisepasses. Die Mutter und der Vater sind die Eltern ihres im Januar 2016 geborenen Kindes. Die nicht verheirateten und getrenntlebenden Eltern üben die gemeinsame elterliche Sorge aus. Das Kind hat aufgrund einer entsprechenden Elternvereinbarung seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei seiner Mutter. Diese stammt aus Kamerun, hat in Deutschland Asyl beantragt und möchte, nachdem sie den Realschulabschluss bereits erlangt hat, hier weiter die Schule besuchen. Die Mutter hat beantragt, dem Vater aufzugeben, den in seinem Besitz befindlichen Kinderreisepass an sie herauszugeben. Das Amtsgericht hat den Vater antragsgemäß verpflichtet. Das Oberlandesgericht hat auf die Beschwerde des Vaters die angefochtene Entscheidung abgeändert und den Antrag auf Herausgabe des Passes abgelehnt. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts wendet sich die Mutter mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

Entscheidungsanalyse:

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Verpflichtung des Vaters, den Kinderreisepass an die Mutter herauszugeben, sich aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 1632 Abs. 1, 1684 Abs. 2 BGB ergibt. Die Voraussetzungen für eine Analogie, nämlich eine planwidrige Regelungslücke und eine Vergleichbarkeit der zur Beurteilung stehenden Sachverhalte, lägen hier vor. Zur Begründung weist der BGH darauf hin, dass eine andere Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Herausgabeanspruch nicht besteht und insbesondere nicht aus §§ 985, 861 oder einer direkten Anwendung von § 1632 Abs. 1 BGB hergeleitet werden kann, da die Norm allein die Herausgabe des Kindes regelt. Nach Auffassung des Senats ergibt sich aber aus der Wohlverhaltenspflicht des 1684 Abs. 2 BGB die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass das Kind im Besitz etwa von Kleidung, Schulsachen sowie Reisedokumenten ist. Dies gelte aber nur insoweit, als der jeweils berechtigte Elternteil für die Ausübung der Personensorge oder des Umgangsrechts tatsächlich auf die Urkunden oder Sachen, deren Herausgabe er begehrt, angewiesen sei. Nach Auffassung des Senats kann jedoch die berechtigte Besorgnis, dass der die Herausgabe begehrende Elternteil mit Hilfe des Kinderreisepasses seine elterlichen Befugnisse überschreiten (etwa das Kind ins Ausland entführen) will, dem Herausgabeanspruch im Einzelfall unter Berücksichtigung der wechselseitigen Loyalitätspflichten entgegenstehen. Dies sei im konkreten Fall wegen der Verwurzelung der Mutter im Inland objektiv nicht zu befürchten. Der BGH ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass die Rechtsbeschwerde begründet ist und zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückweisung der Beschwerde führt.

Praxishinweis:

Mit der vorliegenden Entscheidung nimmt der BGH zu der in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Frage Stellung, ob es einen Herausgabeanspruch eines Elternteils in Bezug auf den Kinderreisepass gibt bzw. auf welche Rechtsgrundlage sich dieser gründet. Der BGH macht hier auch deutlich, dass Personensorge und Umgang erfordern, dass der jeweils berechtigte Elternteil in die Lage versetzt wird, die gemeinsame Zeit mit dem Kind ungestört und damit kindeswohldienlich zu verbringen. Dazu müssen dem berechtigten Elternteil all diejenigen persönlichen Gegenstände, Kleidung und Urkunden herausgegeben werden, die das Kind während seines Aufenthalts bei dem die Herausgabe begehrenden Elternteil voraussichtlich benötigt.

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