Externe Teilung eines fondsbasierten betrieblichen Anrechts: Aktuelle Rechtsprechung des OLG Stuttgart
I. Einleitung
Die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Rahmen einer Ehescheidung wirft bei fondsorientierten betrieblichen Altersvorsorgeanrechten regelmäßig komplexe rechtliche und praktische Fragen auf, insbesondere hinsichtlich der korrekten Wertermittlung und des Teilungszeitpunkts. Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 11.11.2025 (Az.: 11 UF 162/25) grundlegende Klarstellungen zur externen Teilung und Wertaktualisierung solcher Anrechte getroffen.
II. Sachverhalt
- Verfahrensstand
- Die Parteien wurden rechtskräftig geschieden, der Versorgungsausgleich für die Ehezeit vom 01.04.2009 bis 31.10.2023 durchgeführt.
- Streitpunkt: Teilungsmodus eines fondsorientierten betrieblichen Anrechts des Antragstellers bei der XXX XXX Automotive Steering GmbH.
- Erstinstanzliche Entscheidung
- Das Familiengericht ordnete die interne Teilung mit Ausgleichswert von 7.336,48 € an und stützte sich hierbei auf § 14 Abs. 2 Nr. 2 HS. 2 VersAusglG.
- Versorgungsträger verlangte hingegen externe Teilung und legte Beschwerde ein.
- Aktualisierung der Auskunft
- Beschwerdeführerin wurde zur erneuten Auskunftserteilung aufgefordert; Stichtag: 30.09.2025.
- Der aktualisierte Ausgleichswert betrug nunmehr 7.132,61 €, begründet mit entwicklungsbedingtem Rückgang der fondsbezogenen Anteilwerte.
III. Entscheidungsanalyse
- Zulässigkeit der externen Teilung
- Das OLG bestätigte die Voraussetzungen gemäß §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG für die externe Teilung.
- Die Wertgrenze nach § 17 VersAusglG wurde für das Anrecht sowie sämtliche berechtigte Anrechte beim Versorgungsträger nicht überschritten.
- Ermittlung des Ausgleichswerts
- Maßgeblich ist der Kapitalwert des Anrechts (nicht die Fondsanteile), wie vom BGH vorgegeben (FamRZ 2018, 1745).
- Eine nachehezeitliche Wertentwicklung – sowohl Wertverlust als auch Wertzuwachs – ist durch die Einholung einer aktuellen Auskunft zu berücksichtigen (BGH, FamRZ 2012, 694; BGH, FamRZ 2018, 1745).
- Die Teilung erfolgt folglich nicht nach dem Ausgleichswert zum Ehezeitende, sondern zum Zeitpunkt der letzten Auskunftserteilung.
- Praxisrelevanz
- Insbesondere bei extern geteilter, fondsbasierter betrieblicher Altersvorsorge ist stets der zum Teilungszeitpunkt aktualisierte Kapitalwert zu berücksichtigen.
IV. Praxishinweis
- Die Entscheidung des OLG Stuttgart schafft Rechtsklarheit und trägt zu einer fairen Berechnung des Kapitalwerts bei der externen Teilung fondsbasierter Anrechte bei.
- Leistungskomponenten, die ausschließlich Garantien bezogen auf Fondsanteile enthalten, werden nachvollziehbar berücksichtigt und spiegeln die tatsächliche Wertentwicklung bis zum Rechtskraftzeitpunkt wider.
- Familiengerichtliche Praktiker sollten bei der externen Teilung fondsorientierter Anrechte stets auf eine aktuelle, zeitnah zur Rechtskraft eingeholte Auskunft des Versorgungsträgers drängen.
V. Fazit
Das OLG Stuttgart hat mit seinem Beschluss klargestellt, dass bei der externen Teilung fondsbasierter betrieblicher Anrechte zur Berechnung des Versorgungsausgleichs stets die aktuelle Wertentwicklung bis zum Teilungszeitpunkt zu berücksichtigen ist. Diese Rechtsprechung gewährleistet eine aktuelle und gerechte Teilung der betrieblichen Altersversorgung im Scheidungsfall.
Beschluss des OLG Stuttgart vom 11.11.2025, Az.: 11 UF 162/25



