Erbrecht
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Erbrecht

  • Gestaltung von letztwilligen Verfügungen (Testament und Erbvertrag) zur Vermeidung von Erbstreitigkeiten, zum Schutz der Angehörigen und zur Vermeidung von Erbschaftssteuer
  • Vorsorgeplanung für Alter, Krankheit, Unfall (General- und Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen)
  • Prüfung, Beratung und Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge (Gestaltung von Übergabeverträgen oder Estateplanning)
  • Beratung und Gestaltung von Pflichtteilstrategien
  • Gründung, Beratung und Vertretung von Stiftungen
  • Beratung und Vertretung von Erben, Vermächtnisnehmern, Pflichtteilsberechtigten oder Testamentsvollstreckern bei Erbstreitigkeiten
  • Unterstützung bei der Nachlassabwicklung
  • Vertretung in gerichtlichen Verfahren bei Erbstreitigkeiten (Erbscheinverfahren, Teilungsversteigerung, Teilungs-, Vermächtnis- oder Pflichtteilsklagen)
  • Beratung und Vertretung in Erbfällen mit internationalem Bezug (internationales Erbrecht)
  • Testamentsvollstreckung, Beratung von Testamentsvollstreckern
  • Unterstützung des Erben gegen den Testamentsvollstrecker

Niedrigerer Streitwert bei Grundstücksübertragung innerhalb einer Erbengemeinschaft

BGH, Beschluss vom 28. Juli 2026 – X ZR 23/25

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass bei einer Klage auf Übertragung eines Nachlassgrundstücks innerhalb einer Erbengemeinschaft nicht zwingend der volle Verkehrswert des Grundstücks als Streitwert anzusetzen ist.

Im entschiedenen Fall hatte das Grundstück einen Verkehrswert von 6 Millionen Euro. Die Kläger verlangten die Übertragung auf mehrere Miterben. Landgericht und Oberlandesgericht hatten zunächst den vollen Grundstückswert als Streitwert angesetzt.

Der BGH reduzierte den Streitwert dagegen auf 1,5 Millionen Euro.

Wie wird gerechnet?
Grundsätzlich richtet sich der Streitwert einer Auflassungsklage gemäß § 6 ZPO nach dem Grundstückswert.

Verlangt ein Miterbe jedoch die Übertragung eines Nachlassgrundstücks auf sich oder auf weitere Miterben, sind nach der Entscheidung des BGH die Erbanteile derjenigen Miterben abzuziehen, zu deren Gunsten die Auflassung erfolgen soll.

Im konkreten Fall hielten diese Miterben zusammen Erbanteile von drei Vierteln. Daher ergab sich: 6.000.000 Euro – 4.500.000 Euro = 1.500.000 Euro Streitwert.

Dabei ist zu beachten, dass ein Miterbe vor der Erbauseinandersetzung keinen bestimmten Bruchteil an einem einzelnen Nachlassgrundstück besitzt. Maßgeblich ist vielmehr seine Beteiligung am gesamten Nachlass.

Rechtsgrund grundsätzlich unerheblich
Der BGH stellt außerdem klar, dass diese Streitwertberechnung grundsätzlich unabhängig vom Rechtsgrund des Auflassungsanspruchs gilt. Im entschiedenen Fall beruhte der Anspruch auf einem Schenkungsvertrag.

Praktische Bedeutung
Die Entscheidung kann insbesondere bei hochwertigen Nachlassimmobilien erhebliche Auswirkungen auf die Gerichts- und gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren haben.

Bei einer Auflassungsklage innerhalb einer Erbengemeinschaft sollte daher genau geprüft werden,

  • welche Erbquoten bestehen,
  • auf welche Miterben das Grundstück übertragen werden soll und
  • welche Erbanteile bei der Streitwertberechnung abzuziehen sind.

Fazit:
Bei der Übertragung eines Nachlassgrundstücks auf Miterben ist nicht ohne Weiteres der volle Grundstückswert maßgeblich. Die Erbanteile der begünstigten Miterben können den Streitwert erheblich reduzieren.

twert erheblich reduzieren.

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