Testament: Was bedeutet „Sollte mir und meinem Bruder auf den Reisen etwas passieren“?
Viele Menschen verfassen ihr Testament in eigenen Worten und glauben, damit alles klar geregelt zu haben. Doch nicht selten gibt es nach dem Tod Streit um den wirklichen Willen des Erblassers. Ein aktueller Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) München hat gezeigt, wie wichtig eindeutige Formulierungen sind.
Der Fall im Überblick
Eine Frau setzte in ihrem handschriftlichen Testament fest:
„Mein letzter Wille: Sollte mir und meinem Bruder auf den Reisen etwas passieren, ist Frau X meine Alleinerbin.“
Nach dem Tod der Erblasserin und später auch ihres Bruders stellte sich die Frage: Wer wird Erbe? Die im Testament genannte Frau X oder – weil der Bruder zwischenzeitlich nicht zusammen mit der Erblasserin verstorben war – doch die gesetzlichen Erben des Bruders?
Was hat das Gericht entschieden?
Das OLG München entschied, dass mit dieser Formulierung keine sofortige Erbei
Gefahren beim Formulieren von privatschriftlichen Testamenten:
Gemeinsamer Tod: Was ist darunter zu verstehen?
Eheleute haben in einem gemeinschaftlichen Testament wie folgt formuliert:
Wir setzen uns hiermit gegenseitig als Erben unseres Nachlasses ein. Das der Überlebende alleinige Erbe ist und frei verfügen kann, mit einer Ausnahme für Frau XY, die mietfrei und ein lebenslanges Wohnrecht besitzt. Bei einem gemeinsamen Tod setzen wir unsere Kinder A, B, C und D als Erben ein. ...".
Die Eheleute waren starben nicht gleichzeitig, sondern nacheinander gestorben.
Entscheidung des OLG Brandenburg vom 31.01.2019, 3 W 37/18
Auslegung eines Ehegattentestaments
Haben Ehegatten sich gegenseitig als Erben eingesetzt und "bei einem gemeinsamen Tod" ihre Kinder, so ist dies auszulegen, dass die Kinder auch in dem Fall als Schlusserben eingesetzt sein sollen, dass die Ehegatten nicht gleichzeitig, sondern nacheinander versterben.
Sachverhalt:
De
Was Erben im Todesfall wissen sollten!
1. Testamente sind abzuliefern!
Finden Sie in den Unterlagen des Verstorbenen ein Testament oder ein Schriftstück, das ein Testament sein könnte? Oder haben Sie ein Testament zur Verwahrung erhalten? Dann sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich beim zuständigen Nachlassgericht abzuliefern. Das Nachlassgericht ist das Amtsgericht des Ortes, in dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Ist ein Testament bei Gericht oder einem Notar hinterlegt oder beim Zentralen Testamentsregister registriert, dann haben Sie nichts zu veranlassen. Das Nachlassgericht wird von Amtswegen informiert.
2. Wie erfahre ich, dass ich Erbe geworden bin?
Das Nachlassgericht eröffnet das amtlich verwahrte oder abgelieferte Testament oder den Erbvertrag und es informiert die Beteiligten, insbesondere die Erben und Pflichtteilsberechtigten von dem sie betreffenden Inhalt.
3. Wann fällt die Erbschaft an?
Die Erbschaft fällt an Sie als Erbe
Die neue europäische ERBRECHTSVERORDNUNG ab 17.08.2015
Bislang wird ein Deutscher grundsätzlich nach deutschem Recht beerbt, auch wenn er seit 50 Jahren in Spanien lebte und dort verstorben ist. Ab dem 17.8.2015 gilt dies nicht mehr!
Ohne dass er etwas regelt und unabhängig davon, ob er von dieser Änderung weiß oder nicht, vererbt er dann nach dem Recht seines gewöhnlichen Aufenthaltsorts.

Erbrecht: häufige Fragen in der Praxis
von Rechtsanwältin Dr. Manuela Jorzik
Fachanwältin für Erbrecht und Familienrecht
Zertifizierte Unternehmensnachfolgeberaterin (zentUma e.V.)
In der erbrechtlichen Beratungspraxis hat sich gezeigt, dass bestimmte Fragen immer wieder gestellt werden.
Die Liste ist nicht vollständig und ersetzt keineswegs ein Gespräch mit dem im Erbrecht geschulten Berater.
1. Ist ein mit dem Computer geschriebenes und eigenhändig unterschriebenes Testament wirksam?
Nein.
Ein mit dem Computer geschriebenes Testament ist zwar besser lesbar, aber nicht wirksam.
Ein privatschriftliches Testament muss nach den gesetzlichen Bestimmungen vollständig handschriftlich abgefasst sein. Es muss also vom ersten bis zum letzten Buchstaben handschriftlich geschrieben werden.
2. Kann man Kinder durch Testament vollständig vom Nachlassvermögen fernhalten?
Nein.
Kinder können enterbt werden. Ihnen steht dann jedoch grundsätzlich ein Pflichttei



